ACURA Covid Teststelle

ACURA-Teststelle

TEST-ÖFFNUNGSZEITEN:
Mo 7:30 Uhr – 9:15 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 9:15 Uhr & 19:00 Uhr - 19:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 9:15 Uhr
Fr 7:30 Uhr – 9:15 Uhr
Sa 7:30 Uhr – 9:15 Uhr & 19:00 Uhr -19:30 Uhr

Termine nur nach Terminabsprache zu den angegebenen Öffnungszeiten.

Es handelt sich um einen PoC-Antigentest.
Wir führen auch Kindertestungen duch (Speichel-Test) und bieten ein kinderfreundliches Ambiente sowie Outdoor-Testungen.

Terminvereinbarung (ohne geht nicht!):
Telefonische Sprechzeit zur Terminvergabe: Mo, Mi - Sa 9:30 - 10:00 Uhr
Tel.: 0152 23 51 69 86

 
Ab dem 05.09.2022 sind wir wieder für Sie da.

Termine nur nach Vereinbarung innerhalb der Öffnungszeiten. Termine außerhalb der Öffnungszeiten, sowie dienstags und an Sonn- und Feiertagen, nur nach personeller Kapazität und räumlicher Verfügbarkeit der Teststelle. Die strikte Trennung des Ateliers- und Testbetriebs ist vorausgesetzt.

ACURA-Außenstelle

 

Betriebsferien

Das Testzentrum ist weiterhin im Standby. Bitte haben Sie Geduld, bis Klarheit über die neuen Regelungen herrscht.

Achtung - neue Testverordnung

Seit dem 16.01.23 gilt die sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung. Unsere Seite wird mit all ihren Informationen derzeit überarbeitet. Bis dahin können Sie sich direkt beim Bundesministerium für Gesundheit HIER informieren.

Wichtig: Wer berechtigt ist, kostenlose Test zu erhalten, finden Sie HIER.

Bürgertestungen

Seit dem 16. Januar 2023 werden die Möglichkeiten einer Bürgertestung noch weiter eingeschränkt.

Für wen ist der Bürgertest dann noch kostenlos?

Die Bürgertestung wird nur noch für folgende Personengruppen fortgeführt:

  • Personen, die in vulnerablen Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden und deren Besuchende,
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX beschäftigt sind,
  • Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des SGB XI und

Diese Aufzählung ist abschließend.

Ab dem 1. März 2023 entfallen voraussichtlich auch alle Möglichkeiten der Bürgertestung ersatzlos. Dann ist eine Bürgertestung auch für die vorstehend genannten Personengruppen nicht mehr möglich.

Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung habe?

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis über die Anspruchsberechtigung erbringen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den FAQs zu COVID-19 Tests des Bundesministeriums für Gesundheit.

Alle Teststellen bieten eine Testung für die von der Bürgertestung weiterhin umfassten Personengruppen an. Gegebenenfalls besteht auch das Angebot einer anlasslosen (kostenpflichtigen) Testung. Dafür wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Teststellen selbst.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den oben genannten Links oder der Seite corona-test-hessen.de.

 

*** Ab hier wird die Seite überarbeitet ***

 

Bitte zur Testung mitbringen:

  • amtlicher Lichtbildausweis (Kinder und Erwachsene, für Kinder alternativ Geburtsurkunde möglich)
  • Einverständniserklärung hier herunterladen und ausfüllen
  • Formular Anspruch / Nachweis über den Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Test hier herunterladen und ausfüllen
  • Entsprechender Nachweis (siehe unten: "Was ist noch wichtig?")
  • ggf. Zuzahlungsgebühr i.H. von 3,-€ oder Selbstzahler (10,-€) in bar möglichst passend mitbringen.

Weitere Informationen, wie beispielhaft hier, finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?

Das Bundesministerium für Gesundheit dazu: "Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3-Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das abhängig vom Angebot des Testzentrums weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Sie können sich auch zu Hause mittels eines Antigen-Selbsttests selbstständig testen."

Wohin gehen die Daten?

Unsere bisherige Datenschutzerklärung finden Sie auf der Seite 2 der Einverständniserklärung und nehmen Sie mit Ihrer Unterschrift zur Kenntnis.

NEU: Bitte informieren Sie sich: Das Bundesministerium für Gesundheit hat die „Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 31. August 2022“ verabschiedet.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration äußert sich mit einem Schreiben an die Testzentren, wie Sie hier im Informationsschreiben lesen können.

Ein Testwechsel? Warum?

Im Rahmen der Testverordnung (TestV / aktuell vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 31. August 2022) und der Nationalen Teststrategie sind nur solche PoC-Antigentests erstattungsfähig, die auf der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests (sogenannte Common RAT List) aufgeführt sind. (Quelle: Bundesgesundheitsministerium)

Tests, die isoliert nur den Speichel als Probenmaterial testen, sind für die EU-RAT-Liste nicht zulässig. Wer sich genauer informieren möchte, findet hier die pdf-Datei der EU Common List.

Die ACURA-Kliniken GmbH musste daher auf ein anderes Produkt umsteigen und hat sich hier für den EU-RAT gelisteten Green Spring 4 in 1 Test entschieden. Dieser Test ist ausgerichtet für die Untersuchung von Speichel, sowie Probenentnahmen aus dem vorderen Nasenraum, dem Rachen- oder auch tiefen Nasen-Rachen-Raum.

 

Bitte verzichten Sie 10 min vorher auf Rauchen, Essen und Trinken.

 

Was ist noch wichtig?

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung werden seit dem 30. Juni 2022 Testkapazitäten noch gezielter eingesetzt. Bürgerinnen und Bürger haben weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Bei Risikoexposition (z.B. Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc.) beteiligen sich Menschen, die sich testen lassen wollen, mit 3 Euro an den Bürgertests. Die Länder haben die Möglichkeit, die Eigenbeteiligung zu übernehmen.

Wer erhält kostenlose Bürgertests und wie wird die Testberechtigung nachgewiesen?

  • Kinder unter 5 Jahren → Geburtsurkunde, Kinderreisepass
  • Personen, die sich nicht impfen lassen können → ärztliches Zeugnis im Original über medizinische Kontraindikation
  • Schwangere im 1. Trimester → Mutterpass
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen COVID-19 teilnehmen → Teilnahmebescheinigung
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Isolation erforderlich ist („Freitesten“) → Vorlage der schriftlichen Isolationsanordnung des Gesundheitsamts oder eines positiven PCR-Testergebnisses, das maximal 21 Tage zurückliegt
  • Behandelte, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher insbesondere von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder Tageskliniken → Bescheinigung der Einrichtung bzw. bei Besuch auch Selbstauskunft
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (Menschen mit Behinderung und ihre Beschäftigten) → Vorlage eines entsprechenden Bescheides
  • Pflegende Angehörige → Selbstauskunft oder Beleg über Pflegestatus
  • Haushaltsangehörige von Infizierten → Testergebnis der infizierten Person und Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift

Wichtig zu wissen:

Nur bei Personen, die sich nicht impfen lassen können und Haushaltsangehörigen von nachweislich Infizierten ist zwingend der genannte Nachweis vorzulegen. Im Übrigen können auch andere Nachweise erbracht werden, sofern diese den Testgrund ausreichend darlegen. Neben dem Nachweis über den Testgrund ist in allen Fällen ein amtlicher Ausweis vorzulegen.

In welchen Fällen muss man für Tests 3 Euro zahlen und wie wird die Testberechtigung nachgewiesen?

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden → Selbstauskunft
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken (Menschen ab 60 Jahren und/oder mit Vorerkrankungen, Menschen mit Behinderung) → Selbstauskunft
  • Wenn die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt → Selbstauskunft

Außerdem ist wichtig zu wissen:

Die Kosten anlassloser Tests werden nicht übernommen, die Tests können aber durch das Testzentrum angeboten werden.

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollen sich nicht im Testzentrum, sondern in der Arztpraxis testen lassen. Sofern die Person einen positiven Schnell- oder Selbsttest vorlegt, besteht aber ein Anspruch auf bestätigende PCR-Testung.

Mitarbeitende in Krankenhäusern und Heimen werden in den Einrichtungen getestet. Nachzulesen hier.

Herzlichst

Kerstin Geduldig-Khalili und Team